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... es kann der Frömmste nicht.....
"Regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg gegen seinen Nachbarn auf Zurückschneiden von Ästen einer Fichte, die in sein Grundstück hineinragten. Der Nachbar hielt den Anspruch für verjährt und damit für nicht gegeben, da der Grundstückseigentümer die Klage erst mehr als drei Jahre später erhoben hatte. Der Grundstückeigentümer ließ dies nicht gelten. Er verwies auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ravensburg wiesen die Klage ab. Der Anspruch auf Rückschnitt der Äste sei nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückschnitt der Äste zu, da der Anspruch verjährt sei. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB."
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.2019
– V ZR 136/18 –Hallo Zusammen,
wer hätte denn gern einen solchen Nachbarn ?
Und was Herr Prof. Dr. Voßkuhle darüber denkt, würde mich auch mal interessieren.
Schon heute, fröhliches Pfingst WE
Robert13
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